Unsere Richtlinien

Richtlinien der AG der Jungsozialistinnen und Jungsozialisten (Jusos) in der SPD Sachsen-Anhalt

§ 1 Grundsätze

(1) Die Arbeitsgemeinschaft der Jungsozialistinnen und Jungsozialisten in der SPD Sachsen-Anhalt (Jusos) ist eine Arbeitsgemeinschaft im Sinne des Organisationsstatutes der SPD. Die Jusos in der SPD Sachsen-Anhalt sind die Jugendorganisation der SPD Sachsen-Anhalt. Das Tätigkeitsgebiet umfasst das Land Sachsen-Anhalt. Der Sitz des Landesverbandes ist Magdeburg.

(2) Die Tätigkeit der Jusos ist wesentlicher Bestandteil der Parteiarbeit, sie sind bedingt Organ der politischen Willensbildung.

(3) Der AG der Jusos gehören alle Mitglieder der SPD Sachsen- Anhalt unter 35 Jahren an.

(4) Jugendliche bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres, die gegenüber der Juso- Arbeitsgemeinschaft oder dem Juso-Kreis/Stadtverband ihre Mitarbeit schriftlich erklärt haben und keiner Organisation angehören, deren Mitgliedschaft mit der in der SPD unvereinbar ist, sind Mitglieder der AG der Jusos in der SPD Sachsen- Anhalt. Es wird Ihnen aktives und passives Wahlrecht bei Juso-internen Wahlen und Abstimmungen gewährt. Näheres regelt §10a Abs. 3 Organisationsstatut

(5) Jugendliche bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres, die gegenüber der SPD eine Erklärung zur Mitarbeit als Gastmitglied in der SPD angegeben habe, sind Mitglieder der AG der Jusos Sachsen-Anhalt. Es wird ihnen ein aktives Wahlrecht bei Juso-internen Wahlen und Abstimmungen gewährt.

§ 2 Gliederung und Aufbau des Landesverbandes

Die Gliederung des Juso-Landesverbandes erfolgt in Kreis- und Stadtverbänden analog dem der Partei. Die Gliederungen können Arbeitskreise und Projektgruppen für besondere Aufgaben bilden. Näheres regeln die jeweiligen Gliederungen. Auf der Ebene der SPD-Ortsvereine können sich auch Juso-Ortsvereine bilden.

§ 3 Organe des Landesverbandes

Organe des Landesverbandes Sachsen-Anhalt sind:

a) die Landesdelegiertenkonferenzen
b) der Landesausschuss
c) der Landesvorstand

§ 4 Die Landesdelegiertenkonferenz

(1) Die Landesdelegiertenkonferenz ist oberstes Organ des Juso-Landesverbandes Sachsen-Anhalt. Eine ordentliche Landesdelegiertenkonferenz findet jährlich statt, und wird vom Landesvorstand, unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung, mindestens drei Monate vorher einberufen.

(2) Die Konferenz setzt sich aus 60 Delegierten zusammen. Die Mandate werden anteilig der SPD-Mitglieder unter 35 Jahren in den Kreis- und Stadtverbändenerrechnet, wobei jeder Kreis- bzw. Stadtverband mindestens ein Mandat erhält. Dieses Mandat wird auf die Vergabe der weiteren Mandate angerechnet. Die Delegierten werden auf einer Vollversammlung aller Jusos der jeweiligen Kreis- bzw. Stadtverbände gewählt. In den Delegationen müssen mindestens 40 % des jeweiligen Geschlechts vertreten sein.

(3) Die Landesdelegiertenkonferenz prüft die Legitimation der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und wählt sich ein Präsidium.

(4) Die Beschlussfähigkeit der Konferenz ist gewährleistet, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mehr als die Hälfte der Delegierten anwesend sind. Bei Nichtbeschlussfähigkeit muss sie unter Wahrung der Einladungsfrist wiederholt werden. Diese ist in jedem Fall beschlussfähig. Antrags- und Meldeschluss zu Landesdelegiertenkonferenzen ist fünf Wochen vor Beginn der Konferenz. Die Einladungsfrist beträgt drei Wochen vor Beginn der Konferenz.

(5) An die Landesdelegiertenkonferenz können alle Juso-Kreis- und Stadtverbände sowie Landesvorstand, Landesausschuss und die Juso- Hochschulgruppenkoordination Anträge unter Wahrung der Antragsfrist stellen. Darüber hinaus sind die durch das Landesarbeitsprogramm eingerichteten Landesarbeitskreise antragsberechtigt; ihre Anträge werden formal durch den Juso-Landesvorstand eingebracht. Alle ordentlichen Anträge sind den Delegierten mindestens drei Wochen vor Beginn der Konferenz zuzusenden.

(6) Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das auf der Homepage des Landesverbandes zu veröffentlichen ist. Zudem kann das Protokoll in Druckform in der SPD-Landesgeschäftsstelle, beim Referenten für Organisation, angefordert werden.

(7) Initiativanträge bedürfen jeweils zur Behandlung der Genehmigung der Landeskonferenz. Zur Einbringung benötigt der Antragsteller mindestens 5 Unterschriften aus mindestens 3 verschiedenen Kreis- bzw. Stadtverbänden.

§ 4.1. Aufgaben der Landesdelegiertenkonferenz

(1) Die Landesdelegiertenkonferenz nimmt dem Landesvorstand die Rechenschaft ab und entlastet ihn. Sie wählt alle zwei Jahre den neuen Vorstand. Hierbei gilt die Wahlordnung der SPD. Die Landesdelegiertenkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Sie kontrolliert die Arbeit des Landesvorstandes sowie des Landesausschusses. Sie beschließt über die an sie gestellten Sachanträge, entscheidet in wichtigen programmatischen Grundsätzen und bestimmt die Politik des Landesverbandes. Sie kann ein Landesarbeitsprogramm verabschieden.

(3) Sie wählt den/die Vertreter/in des Landesverbandes im Bundesausschuss, sowie den/die Stellvertreter/in, welche Mitglieder des erweiterten Landesvorstand sind. Auch hier gilt die Quotenregelung.

§ 4.2. Außerordentliche Landesdelegiertenkonferenzen

Außerordentliche Landesdelegiertenkonferenzen sind einzuberufen bei:

a) bei Beschluss des Landesvorstandes
oder
b) bei Beschluss des Landesausschusses
oder
c) bei Beschluss der Landesdelegiertenkonferenz
oder
d) auf Antrag von mindestens 5 Kreis- bzw. Stadtverbänden
oder
e) auf Antrag von 10 % der Jusos Sachsen-Anhalt

§ 5 Der Landesausschuss

(1) Der Landesausschuss ist das höchste Gremium zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen und ist die Interessenvertretung der Kreis- bzw. Stadtverbände. Er setzt sich aus jeweils zwei gewählten Vertretern der sieben mitgliederstärksten Stadt-/ Kreisverbände und jeweils einer-/ m gewählten Vertreter/ -in der restlichen Kreis-/ Stadtverbände zusammen. Grundlage der Berechnung der Anzahl der Mitglieder ist die Anzahl der im Verband registrierten Mitglieder der SPD, die das 35. Lebensjahr nicht vollendet haben. Diese Berechnung erfolgt alle 2 Jahre. Die Kreisverbände können zwei Stellvertreter/innen wählen, wobei die Reihenfolge eindeutig sein muss (1. und 2. Stellvertretung). Schriftliche Stimmabgabe ist nicht möglich. Landesausschussvertreter/in und Stellvertreter/in sollen unterschiedlichen Geschlechts sein. Die Mitglieder im Landesausschuss werden für zwei Jahre gewählt. Der Landesausschuss wählt sich alle 2 Jahre eine/ n Vorsitzende/ n und eine/ n Stellvertreter/ in. Der Vorstand ist quotiert zu wählen. Die Sitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Kreis- bzw. Stadtverbände und die Hälfte der gewählten Mitglieder vertreten sind. Die Sitzungen finden in der Regel alle drei Monate statt.

(2) Der/die amtierende Vorsitzende bzw. deren/dessen Stellvertreter/in lädt unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung ein.

(3) Gewählte Mitglieder des Landesvorstandes dürfen nicht Mitglieder des Landesausschusses sein.

§ 5.1. Aufgaben des Landesausschusses

(1) Der Landesausschuss befasst sich mit den wichtigen politischen und organisatorischen Angelegenheiten des Landesverbandes.

(2) Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Die/Der Vorsitzende des Landesausschusses nimmt mit beratender Stimme an den Landesvorstandssitzungen teil und hat Rede- und Antragsrecht.

(4) Der Landesausschuss muss einberufen werden, wenn mindestens 5 Kreis-/ Stadtverbände das fordern, bzw. der Landesvorstand dies beschließt.

§ 6 Der Landesvorstand

(1) Der Landesvorstand besteht aus einer/m Vorsitzenden und sechs Stellvertreter/innen/n. In diesem Vorstand müssen mindestens 40 % des jeweiligen Geschlechts vertreten sein. Der Vorstand wird alle zwei Jahre von der Landesdelegiertenkonferenz gewählt und führt die Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz aus. Er regelt die Geschäfte der Jusos in Sachsen- Anhalt und vertritt sie in der Öffentlichkeit. Er schlägt dem SPD-Landesvorstand den/die Kommunikationsverantwortliche/ n und die Seminarverantwortlichen vor.

(2) Eine Aufgabenverteilung regelt er unter sich und kann für bestimmte Sachgebiete seiner Arbeit Personen kooptieren.

(3) Landesarbeitskreise sind gemäß dem geltenden Landesarbeitsprogramm einzurichten. Der Landesvorstand hat die Möglichkeit darüber hinaus, weitere Landesarbeitskreise zu gründen. Die Landesarbeitskreise werden von einem Koordinator / einer Koordinatorin, der / die durch den Arbeitskreis gewählt wird, geleitet. Die Landesarbeitskreise können über den Landesvorstand Anträge für die Landesdelegiertenkonferenz und den Landesausschuss stellen. Die Landesarbeitskreiskoordinatoren sind beratende Mitglieder des Landesvorstandes. Die Landesarbeitskreise können aus ihrer Mitte stellvertretende Koordinatorinnen und Koordinatoren wählen. Wenn es mehr als eine/einen stellvertretende Koordinator/in geben soll, ist zwingend in Reihung zu wählen. Die/der erste stellvertretende Koordinator/in ist für den Fall eines Rücktritts oder Ausscheidens der Koordination bis zu Neuwahlen vollständig vertretungsberechtigt.

(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

(5) Bei Rücktritt der/des Vorsitzenden, wählt der Vorstand aus seiner Mitte eine/n kommissarischen Vorsitzende/n. Sofern die Legislaturperiode des Landesvorstandes nicht mit der nächsten ordentlichen Landesdelegiertenkonferenz endet, ist auf dieser eine Nachwahl des Vorsitzenden durchzuführen. Bei Rücktritt eines anderen gewählten Landesvorstandsmitglieds findet Satz 2 analog Anwendung. Bei Rücktritt von mehr als der Hälfte der gewählten Landesvorstandsmitglieder ist eine außerordentliche Landesdelegiertenkonferenz einzuberufen, auf der die vakanten Plätze nachgewählt werden.

§ 7 Sonstige Regelungen

(1) Die Gliederungen der Jusos haben die Möglichkeit, eine/n gewählte/n Vertreter/in zu den Vorstandssitzungen der SPD auf der jeweiligen Ebene zu entsenden. Diese/r nimmt mit Rede- und Antragsrecht teil; er/sie muss SPD-Mitglied sein.

(2) Die Wahl zu Gremien der Jusos erfolgen nach den Vorschriften der Wahlordnung der SPD. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Statuten/Richtlinien nichts anderes festlegen.

(3) Die Gliederungen der Jusos können sich eigene ergänzende Richtlinien geben, die nicht im Widerspruch zu diesen oder anderen Statuten der SPD stehen dürfen.

(4) Die Konferenzen der Gliederungen der Jusos setzen sich entweder aus den Mitgliedern dort bestehender Arbeitsgemeinschaften zusammen, oder aus den von Arbeitsgemeinschaften gewählten Delegierten.

§ 8 Schlussbestimmungen

Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Verabschiedung in Kraft. Die Änderung der Satzung bedarf einer Zwei-Drittel Mehrheit der Landesdelegiertenkonferenz.

Beschlossen auf der Landeskonferenz in Magdeburg, Käthe-Kollwitz-Schule, am 01.03.1992. Geändert auf der Landeskonferenz in Dessau, Kornhaus, am 10.10.1993. Geändert auf der Landeskonferenz in Magdeburg, Wilhelm-Raabe-Gymnasium, am 06.11.1994. Geändert auf der Landesdelegiertenkonferenz in Gardelegen, Schützenhaus, am 27.11.1999. Geändert auf der Landesdelegiertenkonferenz in Lutherstadt Wittenberg, Martin-Luther-Gymnasium, am 11.11.2001. Geändert auf der Landesdelegiertenkonferenz in Naumburg, Domgymnasium, am 19.10.2003. Geändert auf der Landesdelegiertenkonferenz in Thale, R. v. Weizsäcker-Gymnasium, am 06.11.2005. Geändert auf der Landesdelegiertenkonferenz in Halle, Sekundarschule Am Weidenplan, am 22.10.2006. Geändert auf der Landesdelegiertenkonferenz in Dessau-Roßlau, Jugendherberge, am 25.10.2009. Geändert auf der Landesdelegiertenkonferenz in Köthen, Europäische Bibliothek für Homöopathie, am 24.06.2012.

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